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Forum für Wachleute

PGR 156 schrieb:
Nein, das gilt nicht, wenn Du eine Straftat begehst. Da hast Du ein Notwehrrecht nur dann, wenn Dir der Wachmann oder der Hund erkennbar an Leben oder Gesundheit will. Wenn er Dich nur an der Flucht hindern will, hast Du da kein Notwehrrecht.
Was den Hund betrifft, wäre das eh keine Notwehr, sondern Notstand.

Da ich gerade dank Krankenschein relativ viel Zeit und Langeweile habe, habe ich das mal zum Anlass genommen, mein Studienwissen theoretisch anzuwenden. Bin zwar kein studierter Jurist, habe mich aber durchaus ausgiebig mit juristischen Fragen auseinandersetzen müssen, um zumindest ein erweitertes Grundwissen vorweisen zu können.

Theoretische Fragestellung: Wann darf ein Wachmann bei einem Aufgriff seinen Hund gegen einen Schleicher einsetzen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Unter welchen Voraussetzungen darf sich besagter Schleicher dagegen wehren?

Grundüberlegung: Der Schleicher befindet sich unberechtigt auf befriedetem Gebiet, macht sich also des Hausfriedensbruches nach §123 (1) StGB schuldig: „Wer […] in das befriedete Besitztum eines anderen […] widerrechtlich eindringt […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Wachmann erwischt den Täter nun „auf frischer Tat“, also auf dem befriedeten Gelände. Besagter Wachmann verfügt also zunächst über das Recht, die Personalien des Schleichers anzufordern, da er diese Tat bei der Polizei anzeigen und entsprechenden Strafantrag stellen möchte. Gibt der Schleicher diese ohne weiteres heraus, gibt es kein Problem und auch keinen Grund, eventuell vorhandene Hunde einzusetzen. Klarer Fall.

Auch wenn besagter Schleicher auf das Hinzuziehen der Polizei besteht, was sein gutes Recht ist - dem Wachmann gegenüber ist er nicht ausweispflichtig (§163b (1) stopp) -, sich dieser Maßnahme allerdings nicht durch Flucht entzieht, sondern geduldig auf das Eintreffen der Polizei wartet, gäbe es keine Rechtfertigung.
Besagter Schleicher wird nun aber vom Wachmann erwischt und möchte sich diesem sofort durch Flucht entziehen. Jetzt wird die Sachlage langsam interessant, da ab diesem Moment gegensätzliche Interessen abgewogen werden müssen.

Zunächst steht auf der einen Seite das Interesse des Wachmanns, den Flüchtigen zwecks Identitätsfeststellung festzuhalten. Dazu ist er nach §127 StPO berechtigt. Absatz drei legitimiert dies auch für den zweiten Absatz des §123 StGB.
Auf der anderen Seite steht zunächst einmal das Recht des Schleichers auf körperliche Unversehrtheit. Das sieht auch der BGH und hat deshalb in seiner Rechtsprechung bzgl. §127 StPO entsprechend eingeschränkt: „Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen.“ Einen mitgeführten Hund „loszulassen“, um den Schleicher an der Flucht zu hindern, ist also regelmäßig unzulässig, da sowohl durch die Kraft des Hundes, als auch durch mögliche weitere Gefahren wie Stürze etc. eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit oder eine unmittelbare Gefährdung seines Lebens zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.

Wenn der Schleicher sich jedoch nicht nur durch Flucht entziehen möchte, sondern dabei auch den Festnehmenden, also den Wachmann angreift, darf der Wachmann dem entsprechend Gewalt entgegensetzen. Die rechtliche Deckung ist durch die Notwehr (§§227 BGB, 32 StGB) gegeben. Natürlich in den engen Grenzen des Notwehrrechts, Stichworte Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Die Erforderlichkeit sehen wir als gegeben an, der Schleicher greift den Wachmann an.

Die Verhältnismäßigkeit ist eine andere Sache. Setzt der Wachmann seinen Hund ein, setzt er quasi eine Waffe ein. Dies fiele, ohne eine Notwehrsituation, unter den §224 (1), Nr. 2 StGB, Gefährliche Körperverletzung. Der Schleicher muss den Wachmann also in einer Art angreifen, die den Einsatz einer Waffe erfordert. Schubst der Schleicher den Wachmann von sich weg, um anschließend weiter zu flüchten, ist dies zum Beispiel sicherlich kein Grund, von einer Waffe Gebrauch zu machen.

Der Wachmann hat also, zusammenfassend, in genau einer Situation die Rechtfertigung, seinen Hund „losuzulassen“ – und zwar wenn er von einem flüchtenden Eindringling in einer Art und Weise angegriffen wird, welche den Einsatz einer Waffe rechtfertigt.

So viel zur ersten Fragestellung. Doch wie sieht die rechtliche Perspektive des Schleichers aus? Diese gestaltet sich etwas komplizierter.
Zurück zum Anfang: der Schleicher flüchtet und wird vom Wachmann daran gehindert. Daraus ergibt sich für den Schleicher zunächst einmal kein Notwehrrecht. Er hat eine Straftat begangen, daher fehlt ihm das Notwehrrecht in diesem Falle, da die Festnahme ja durch §127 StPO gerechtfertigt ist.

Der Wachmann setzt zur Festnahme nun Gewalt ein, obwohl der Schleicher nur flüchtet. Dies ist durch §127 StPO so nicht mehr gedeckt, es entsteht nun ein Notwehrrecht auf Seiten des Schleichers, welches sich natürlich ebenfalls an den schon oben genannten Kriterien messen lassen muss.

Im schlimmsten Falle lässt der Wachmann direkt seinen Hund los, dieser fällt den flüchtenden an. An dieser Stelle ein Tierabwehrspray einzusetzen ist sicherlich erforderlich und verhältnismäßig und daher absolut legitim. Selbiges Spray gegen den Wachmann einzusetzen wird im Übrigen regelmäßig als überzogene Notwehr geahndet. Dieser Fall ist also ziemlich klar.

Etwas unklarer wird der Fall, wenn der Schleicher nun den Wachmann angreift und dieser sofort seinen Hund einsetzt. Ein Fall von intensivem Notwehrexzess, der Wachman wird sich aber durch Verwirrung, Furcht oder Schrecken rechtfertigen und daher Straffrei ausgehen. Der Schleicher hat nun seinerseits an und für sich kein Notwehrrecht mehr. Er darf sich jedoch trotzdem gegen diesen Hundeangriff wehren, denn er befindet sich in einem rechtfertigendem Notstand nach §34 StGB: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Das klingt erst einmal kompliziert, ist aber an und für sich recht einfach wenn man es Stück für Stück zerlegt.

„Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“: Ein Hundeangriff durch einen übereifrigen Wachmann ist natürlich gegenwärtig, er findet ja gerade statt. Er ist im Regelfall auch nicht anders abwendbar, indem der Schleicher z.B. in sein Auto flüchtet oder auf einen Baum klettert, dafür reicht die Zeit in der Regel nicht, Hunde sind verdammt schnell. Auch Leib und Leben sind klar gefährdet, die Gefährdung seiner Freiheit hat der Schleicher ja nach wie vor hinzunehmen.

„Abwägung widerstreitender Interessen, namentlich der betroffen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren“: Hier widerstreiten das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit des Schleichers auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Recht des Wachmanns auf Unversehrtheit seines Hundes (Hunde gelten ja nach §90a Satz 2BGB als Sachen). Selbstverständlich gilt die körperliche Unversehrtheit eines Menschen höher als die eines Tieres (Tierrechtler werden mich jetzt liebsten steinigen wollen, ich sehe das auch eher skeptisch, aber ich habe die Regeln nicht gemacht!). Und auch der Grad der Gefahren ist klar verteilt: Der Biss eines Wachhundes hat auf einen Menschen schlimmere Auswirkungen als eine Nase Pfeffer für den Hund.
Das geschützte Interesse überwiegt das beeinträchtigte also wesentlich, der Einsatz von Pfefferspray ist ebenfalls ein angemessenes Mittel.

Streng genommen hat sich der Schleicher durch den Einsatz von Pfefferspray in Tateinheit der Tierquälerei nach §17 Nr. 2 TierschG und der Sachbeschädigung nach §303 StGB schuldig gemacht, geht aber durch den rechtfertigenden Notstand straffrei aus, da beide Tatbestände in diesem Kontext nicht strafbar sind.
Wird ein Schleicher als selbst Opfer eines Notwehrexzesses durch einen Hund, darf er sich mit Pfefferspray oder anderen geeigneten Mitteln dagegen wehren.

Es gibt natürlich noch weitere Spezialfälle wie den entschuldigenden Notstand, Putativnotwehrsituationen und Putativnotwehrexzesse, aber das würde jetzt zu weit führen. Ich denke aber, dass ich einen kleinen Einblick in das gegen konnte, was am Ende einer solchen unglücklichen Situation am Ende als juristische Betrachtung hervorkommen kann. Wenn auch sehr wortreich, aber manches geht nicht kürzer. Unser deutsches Recht ist nun leider alles andere als einfach.
 
Das ganze ist evntl. sogar noch komplizierter, da Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt ist, der Wachmann eine Straftat also gar nicht als bereits gegeben ansehen kann, je nachdem, was der Grundbesitzer entscheiden wird.

Und wenn ich das Gelände, aufgrund schlechter Absicherung/Umfriedung, unbemerkt (von mir) betreten konnte, wirkt der Wachmann seinerseits als Bedrohung/Aggressor und ich sehe seine Verfolgung als Angriff, dem ich mich mit einem Faustschlag erwehre, dann kommt meinerseits wieder die Notwehr ins Spiel, so das Szenario für den Richter glaubhaft ist...

Unterm Strich freuen sich wohl beide Kontrahenten, wenn sie sich nicht begegnen, denn auf hoher See und vor Gericht sind wir immer in Gottes Hand...
 
Klar, diese Speziallfälle gibt es natürlich auch noch. Hatte jetzt der "Einfachheit" halber angenommen, dass das Gelände klar als befriedet gekennzeichnet ist (z.B. durchgängiger [Bau]Zaun) und der Wachmann klare Order des Besitzers hat, Hausfriedensbrüche zu befolgen.

Wenn ein Schleicher nun aufgrund fehlender Sicherung ein Gelände von ihm unbemerkt betreten konnte, tritt ja erstmal ein Erlaubnisirrtum ein. Daraus würde sich dann vermutlich, je nach konkretem Fall, ein Erlaubnisumstandsirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum, nämlich die Putativnotwehr ergeben. Der Schleicher würde sich vom Wachmann ungerechtfertigt angegriffen fühlen und sich seinerseits zu Notwehraktionen berechtigt sehen.

In jedem Falle würden sich beide Parteien wechselweise für Gericht begegnen, im dümmsten Fall Zivil- UND Strafrechtlich, daher ist deine Folgerung völlig richtig: besser ist es für beide Parteien, man läuft sich nicht über wen Weg.
 
Eine Gewaltanwendung gegenüber dem Wachmann oder wem auch immer, egal wie du dir vorher glaubst eine Begründung dafür zurechtlegen zu können... birgt immer die Gefahr diesen ernsthaft zu verletzen. Willst Du das ?

Mir ist es lieber ich zahle ne Geldstrafe wegen erwischt werden, als ich verletze jemand.
m.E. ist Urbexen entspannter wenn man da gewaltfrei rangeht und zwar konsequent.
Dann ist es ein friedliches Hobby und man kann es auch viel öfter der Gegenseite vermitteln - wirst Du als Wachmann entspannt sein wenn da die Spackos in Flecktarn mit den Taschen voll Reizgas rumlaufen, oder lieber mit Kiddies im Schlepptau und sich nen schönen friedlichen Sonntag machen ?
 
Nein nein nein nein nein, völlig falsch Verstanden! Ich will überhaupt niemanden verletzen. Ich bin absolut friedliebend! Ich will auch keine Gewalt legitimieren, ich habe lediglich auf die rechtlichen Abläufe bzw. Hintergründe hinweisen wollen, was alles so dahinter steckt, wenn man einem Wachmann über den Weg läuft und gewisse Verhaltensweisen an den Tag legt. Einfach, weil es mich und vielleicht auch andere interessiert und nun einmal das Thema "Notstand" aufkam. Lieber fundiert informieren wenn man es kann, als die Verbreitung juristischen Halbwissens fördern (ohne jemandem hier auf den Schlips treten zu wollen, nur eine generelle Meinung von mir).

Ich für meinen Teil trete ganz klar für ein friedliches und kommunikatives Miteinander ein. Gibt genug Gewalt auf der Welt, muss ich mir nicht auch noch in mein Hobby holen. Von mir ging noch nie Gewalt aus, wird es auch nicht. Die zwei drei Male, an denen ich einem Wachmann begegnete, konnte ich die Situation wunderbar durch offenes und freundliches Reden klären. Ganz ohne Theater.

In diesem Sinne meinen Beitrag nicht falsch Verstehen, mehr Bier und weniger Keile! prostt-
 
Du kennst dich ja gut aus... daumen-

Wie sieht es denn rechtlich aus wenn die Sache so abläuft,man wird erwischt,man schafft es nichtmehr abzuhauen,der Wächter hält einen fest,oder er hält sich im Hintergrund und überrascht einen mit den Bullen...es kommt zu keinen Gewalttätigkeiten,aber die Bullen finden das Pfefferspray bei einem.

Das man nun ja praktisch bei einer Straftat mitgeführt hat...kann das Strafverschärfend wirken ?
 
Im Rahmen meines Studiums kam ich wie gesagt nicht drum herum, mich auch mit der juristischen Seite zu beschäftigen. Bin Sozialwissenschaftler und habe viel mit Schwerpunkt Konflikt- und Gewaltforschung studiert - typisch Bielefeld eben. :-D

Zu deiner Frage: Das wird sicherlich von deiner Vorgeschichte abhängen. Wir nehmen jetzt mal an, dass man das allgemein bekannte Tierabwehrspray bei sich führt. Pfefferspray fiele ja unter das WaffG, ist aber mit dem mittlerweile üblichen Wirkstoff Oleoresin Capsicum aufgrund vom Verbot von entsprechenden Tierversuchen nicht zulassungsfähig. Daher die Umlabelung als Tierabwehrspray mit der Maßgabe, es nur und ausschließlich gegen Tiere einzusetzen. Als solches ist das Mitführen, außer bei Versammlungen nach dem VersG, nicht strafbar.

Führt man das ganze jetzt bei einer Straftat bei sich, zum Beispiel bei einem Hausfriedensbruch mit sich, sieht das erstmal fürchterlich blöd aus. Es unterstellt ja erst einmal, dass man es zur Ausübung der Straftat bei sich führt. Man gibt natürlich bei der Polizei zu Protokoll, dass man jenes Spray immer bei sich führt, nur für den Fall dass einem im Wald z.B. ein losgerissener Hund entgegen kommt.
Das bekommt jetzt zunächst der Staatsanwalt auf den Tisch, später auch der Richter. Die müssen sich jetzt ein Bild von dem ganzen Komplex machen. Ist der Delinquent in der Vergangenheit einschlägig bekannt geworden - Raub, Körperverletzungen, Einbruch etc. - sieht das zumindest nicht gut aus und der Richter wird vermutlich davon ausgehen, dass es ein potentielles Tatmittel ist und zu diesem Zwecke geführt wurde. Er wird sich also vermutlich weiter oberhalb der Mindeststrafgrenze bewegen. Andererseits würde er es ob der Vorbelastung vermutlich ohnehin tun.

Lange Rede, kurzer Sinn: Es liegt im Ermessensspielraum. Man tut per se nichts verbotenes, wenn man es mit sich führt. Es sieht aber auch nicht unbedingt gut aus. Ist aber eine verzwickte Situation.

Man könnte nun auch die Betrachtung darauf lenken, ob das Spray sich verstaut in der Tasche oder Griffbereit am Gürtel oder gar in der Hand befand. In letzterem Fall würde es leichter Fallen, dass ganze als Tatbewaffnung auszulegen und einen Verstoß gegen das WaffG zu unterstellen.

Du siehst: Keine Frage, die sich genau beantworten lässt. Der eigentliche Straftatbestand des Hausfriedensbruches wird jedenfalls nicht direkt berührt.
 
myinnerwar schrieb:
Wenn ein Schleicher nun aufgrund fehlender Sicherung ein Gelände von ihm unbemerkt betreten konnte, tritt ja erstmal ein Erlaubnisirrtum ein. Daraus würde sich dann vermutlich, je nach konkretem Fall, ein Erlaubnisumstandsirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum, nämlich die Putativnotwehr ergeben. Der Schleicher würde sich vom Wachmann ungerechtfertigt angegriffen fühlen und sich seinerseits zu Notwehraktionen berechtigt sehen.

Das muß ich jetzt mal bezweifeln.

Ein Schleicher weis in diesem Fall gar nichts von einem Verbot. Erst wenn er glaubt, es sei erlaubt dieses Gelände zu betreten, ist er möglicherweise im Irrtum. Eine Erlaubnis hat ihn niemand aktiv gegeben, wie so auch.

Wie auch immer, Umstand und Tatbestand sind da keine angemessenen Begriffe. Es sei denn Du willst gleich auf die Strafbarkeit und unvermeidbaren Folgen einer VERURTEILUNG hinweisen.

Das ist in dieser Sache nicht angemessen. Auch wird es meistens so sein, dass sich ein Schleicher gegen niemand zur Wehr setzen muß, weil niemand da ist und es keine Gewalt gibt, gegen die sich der Schleicher wehren darf.

Was meinst Du denn, wenn sich der Schleicher vom Wachmann angegriffen fühlt, was ist die Gelwalt ? Tätlicher Angriff mit Faustschlägen? Ja, dann ja. Aber soetwas ist erstmal nicht zu erwarten.

Jetzt mal davon ausgegangen, festhalten an der Jacke durch den Wachmann mit der Ankündigung die Polizei zu rufen.
In diesem Fall sollte es dem Schleicher klar sein, dass es kein tätlicher Angriff ist. Na, und dann darf er sich zu Wehr setzen? Oder drohen mit Gewalt sich von dem Wachmann loszureißen?

Ich denke Faustschlläge gegen den Wachmann wären unverhältnismäßig und strafwürdig.
LOSREIßEN und weglaufen ist bestimmt nicht rechtswidrig, schließlich hat jeder Mensch ein Freiheitsbedürfnis.



Zum Pfefferspräh; wenn ein Hund angreift, hat man keine Zeit mehr, es herauszuholen.

Und nun mein Vorschlag, wie man mit einem Wachmann umgeht.
Der Wachmann ist ein armes Würstchen und macht einen schlecht bezahlten Job. Deshalb ist der gar nicht interessiert sich Stress zu machen. Meistens denkt er: Je schneller ein Eindringling weg ist, umso besser.

Wenn man mit dem reden muß, dann erfindet man eine Geschichte über einen vergessenen ERLAUBNISSCHEIN, die zu dumm ist und er entweder froh ist, wenn man abhaut,
oder er selbst daran Spass hat.



Das Besorgen des „Passierscheins A 38“ aus der Präfektur, dem „Haus, das Verrückte macht“. Hierfür verlangen die Beamten immer wieder andere Formulare, die jeweils in anderen Teilen des Gebäudes zu besorgen sind. Diese nicht endende bürokratische Formalität hatte alle bisherigen Antragsteller verrückt gemacht. Asterix löst diese Aufgabe jedoch, indem er ein weiteres Formular erfindet, den „Passierschein A 39“, „wie er im neuen Rundschreiben B 65 festgelegt ist“. Auf der Suche nach diesem Formular werden die Beamten nun selbst verrückt.

http://www.youtube.com/watch?v=lIiUR2gV0xk" onclick="window.open(this.href);return false;
 
Seria schrieb:
Jetzt mal davon ausgegangen, festhalten an der Jacke durch den Wachmann mit der Ankündigung die Polizei zu rufen.
In diesem Fall sollte es dem Schleicher klar sein, dass es kein tätlicher Angriff ist. Na, und dann darf er sich zu Wehr setzen? Oder drohen mit Gewalt sich von dem Wachmann loszureißen?

Eine nette Situation.Aber auch hier hat man 2 Möglichkeiten.
1. Er packt mich, holt Luft und spricht.
2. Er ruft: halt, ich hole die Polizei und packt mich dann.

Vorweg geschickt, ich gehe nun langsam auf die 50 zu und die morschen Knochen rächen sich für die eine oder andere Jugendsünde. grins
Meinen letzten richtigen Ärger hatte ich vor über 15 Jahren. Wie es heute aussieht weiß ich mangels Erfahrung nicht, aber vor 15 Jahren wäre Möglichkeit 1 nicht gut für den Wachmann ausgegangen. Ich hätte auf die Berührung reagiert bevor er zum sprechen kommt.

Möglichkeit 2 würde heute noch so ablaufen wie damals. Ein tiefer Blick in seine Augen, er nimmt seine Finger von mir und wir warten gemeinsam auf die Polizei.

Seria schrieb:
Ich denke Faustschlläge gegen den Wachmann wären unverhältnismäßig und strafwürdig.
LOSREIßEN und weglaufen ist bestimmt nicht rechtswidrig, schließlich hat jeder Mensch ein Freiheitsbedürfnis.

Flucht ansich ist erstmal Straffrei. Nur hier kommt dann die ganze Juristerei ins Spiel. Reißt du dich los und der Wachmann verletzt sich dabei geht es los mit "billigend in Kauf genommen". Geht seine Taschenlampe zu Bruch kommt evtl. Sachbeschädigung ins Spiel. Das entscheidet dann eben Staatsanwaltschaft ob es zur Anklage kommt und Richter wie es "belohnt" wird.

Seria schrieb:
Zum Pfefferspräh; wenn ein Hund angreift, hat man keine Zeit mehr, es herauszuholen.

Ich bin nicht scharf darauf es zu Testen, aber:
1. Hund ist nicht gleich Hund
2. Die Hand ist schneller als das Auge
 
joschh schrieb:
Ich bin nicht scharf darauf es zu Testen, aber:
1. Hund ist nicht gleich Hund
2. Die Hand ist schneller als das Auge

Guter Einwand, den Hund hat der Wachmann aus dem Tierheim. grins

Also ich könnte mir vorstellen, dass der Wachmann mit 5,- Euro zufrieden ist, die ich ihm gerne geben würde, als Futtergeld für seinen Hund.

Es gibt dann keinen Grund, warum er die Polizei holen muß.


Wer als unverheirateter Vollzeitbeschäftigter arbeitet und einen Stundenlohn von 7,21 Euro verdient, erhält das gleiche Einkommen wie ein Hartz-IV-Empfänger mit dem geplanten Regelsatz von 364 Euro. Das berichtete das "Hamburger Abendblatt" und beruft sich dabei auf Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums.



Aber einem Polizisten, dem würde ich nichts geben, mit oder ohne Hund. auslach-

http://dejure.org/gesetze/StGB/334.html" onclick="window.open(this.href);return false;
 
Das waren ja bisher auch nur juristische Planspiele für den wurst Case...der Normalfall ist ja zum Glück das man in 99% der Fälle überhauptkeinen Wächter zu sehen bekommt...oder zumindest Er den Schleicher nicht silly-

Der Wachmann,das arme Würstchen...damit hast du natürlich recht,aber das muss keineswegs unser Vorteil sein kratz-
Es giebt exakt 2 Arten von Menschen die sich für diesen Schei..job hergeben,die die nix anderes finden,die sind entweder nicht motiviert weil sie eh keinen Bock haben,die sind am ehesten Kompromissbereit,weil sie noch weniger Bock haben für die 5 6 7E/h auch noch ihre Knochen hinzuhalten.Aber,diese Sorte kann durchaus auch motiviert sein,wenn der Mann das Geld braucht und an seinem Job hengt.

Die 2. Sorte Menschen die diesen Job macht sind Arschlöcher mit Profilneurose,die den Job nur gewählt haben um ihr Machtbedürfnis ausleben zu können und ungestraft Menschenjagd spielen zu dürfen...diese Leute sind hoch motiviert,gut trainiert,machen gerne mal Kampfsport und sind daher hoch gefährlich.

Das es auch noch andere Gründe geben könnte warum ein Mensch diesen Job macht,halte ich für ein Gerücht... silly-
 
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