Süße Fotos. [emoji1305]
Hab‘ was ganz interessantes im Netz gefunden, hier ein kleiner Auszug aus dem Bericht der Bergbaubehörden 2016.
„WILDE GRABUNGEN IM WESER- UND WIEHENGEBIRGE Das Zusammenwirken ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten bei der Gefahrenabwehr zwischen Bergwerksbesitzer, Bergbehörde, Forstbehörde und Grundeigentümer Peter Hogrebe In den vergangenen Jahren sind der Bergbehörde NRW immer wieder illegale Befahrungen ( Schwarzbefahrungen ) der Grubenbaue stillgelegter Erzgruben des Weser- und Wiehengebirges mitgeteilt worden. Unbekannte hatten die Verschlüsse der bekannten Stollenzugänge geöffnet und sich auf diese Weise einen Zugang zu den daran anschließenden Grubengebäuden verschafft. Die grubenbildlichen Darstellungen der Grube Porta (Bilder 10.1 10.3) verdeutlichen beispielhaft die Ausdehnung dieser Grubenbaue und die Vielzahl der ehemaligen Stollenzugänge. Die Grubenbaue stehen im Inneren des ehemaligen Bergwerks weitgehend offen und können ohne größere Schwierigkeiten, jedoch mit den typischen 59
bergmännischen Risiken (z. B. Steinfall, sauerstoffarme Wetter (Luft), Absturz in alte Verbindungsschächte), befahren werden. Umfangreiche und animierende Befahrungsvideos der Schwarzbefahrer sind u. a. vielfach im Internet veröffentlicht. Diese Befahrungen geschehen regelmäßig ohne die Zustimmung der Bergwerkseigentümerin, der Barbara Rohstoffbetriebe GmbH. Bild 10.1 Ausschnitt des Grubenbildes Bild 10.2 Vergrößerung eines Teils des Grubenbildes Bild 10.3 Querschnitt durch das Grubengebäude 60
Im Rahmen ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortung trägt die Bergwerkseigentümerin dafür Sorge, dass beschädigte oder geöffnete Verschlüsse der zu ihren Bergwerken gehörenden Tagesöffnungen wiederhergestellt werden, so dass ein direktes Eingreifen der Bergbehörde NRW als Sonderordnungsbehörde bisher nicht erforderlich war. Häufig werden die Grubenbaue aber auch über sogenannte Wilde Grabungen im Waldbereich aufgeschlossen und über diese neu geschaffenen, meist getarnten Zugänge befahren. Solche Grabungen sind insbesondere aus dem Umfeld des Weserstollens, des Denkmalstollens und des Dützerstollens bekannt. Im Zuge bergbehördlicher Befahrungen sind aber auch getarnte Öffnungen im unmittelbaren Wegebereich entdeckt worden, die einen direkten Zugang zum Grubengebäude ermöglichen. Hier besteht in der Regel die Gefahr für den Wegeverkehr (Spaziergänger, Wald- und Forstfahrzeuge). Die Bilder 10.4 bis 10.12 verdeutlichen diesen Sachverhalt. Bild 10.4 Einstieg auf den Weserstollen (Grube Porta) Die bereits in den vergangenen Jahren erfolgten Hinweisen des Landesbetriebs Wald und Holz NRW an die Bergbehörde NRW auf Einstiegsöffnungen in den Wittekindsberg der Grube Porta hat die Bergbehörde zum Anlass genommen, die Frage der Zuständigkeit im Falle fremdhergestellter Zugänge zu prüfen. Bild 10.5 Denkmalstollen (Grube Porta), wilde Grabung neben einem Stollenverschluss Danach handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Wilden Grabungen nicht um Grubenbaue im Sinne des 47 Abs. 1 BBergG, denn sie wurden nicht zur Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen errichtet. Vielmehr wurden und werden solche Grabungen durch sogenannte Schwarzbefahrer hergestellt, die sich auf diesem Wege einen widerrechtlichen Zugang zum Grubengebäude verschaffen. Vor diesem Hintergrund sah die Bergbehörde bisher eine Zuständigkeit nach 48 Abs. 3 OBG NW als nicht gegeben. Bild 10.6 Dützerstollen (Grube Porta), wilde Grabung 61
Diese Auffassung wurde der Stadt Porta Westfalica und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Eigentümer des Staatsforstes aufgefordert, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Bild 10.7 Dützerstollen (Grube Porta), wilde Grabung Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW hat jedoch die Barbara Rohstoffbetriebe GmbH unter Androhung von Ersatzvornahmen aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der sogenannten Wilden Grabungen durchzuführen. Nach hiesiger Rechtsauffassung besteht jedoch für die Barbara Rohstoffbetriebe GmbH keine rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung der aus den Wilden Grabungen resultierenden Gefahren. Zur endgültigen Klärung dieser Rechtsauffassungen wurden die ordnungsrechtlichen Aspekte in Gesprächen mit Vertretern des Wirtschaftsministeriums MWEIMH und des Umweltministeriums MKULNV erörtert. Bild 10.8 Dützerstollen (Grube Porta), weitere wilde Grabung an anderer Stelle Bei den sogenannten Wilden Grabungen sind folgende Fälle zu unterscheiden. Teilweise öffnen die Grabenden ehemalige risskundlich verzeichnete Tagesöffnungen erneut. Sollte von diesen Tagesöffnungen eine Gefahr nicht nur für die Grabenden selbst, sondern auch für Dritte geschaffen werden, ist die Abteilung 6 der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zur Gefahrenabwehr zuständig. Dies ergibt sich aus 48 Absatz 3 OBG NW, wonach die Bergbehörde zuständig ist für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. Zur Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen wird somit der Bergwerkseigentümer und Verkehrssicherungspflichtige in Anspruch genommen. Bild 10.9 s. o. Komplizierter ist der Fall zu beurteilen, in dem sich Personen unter Umgehung der alten Tagesöffnung direkt angrenzend einen Zugang zu einem ehemaligen Stollenschacht verschaffen und durch 62
diese neue Öffnung Gefahren für Dritte verursacht werden. Soweit zwischen der ehemaligen Tagesöffnung und der neuen Öffnung eine derart enge räumlich Verbindung besteht, dass der Zugang zu dem Grubenbau letztendlich von einem Ort an der Oberfläche des Forstes ausgeht, bleibt die Bergbehörde zuständig. In weiteren Fällen jedoch verschaffen sich Personen Zugang zu verlassenen Grubenbauen über neu gegrabene Öffnungen an beliebiger Stelle im Forst oder sie graben sich aus den verlassenen Grubenbauen wieder heraus, wodurch neue Öffnungen irgendwo an der Tagesoberfläche entstehen. In diesen Konstellationen kann ebenfalls eine mögliche Gefahr für Dritte durch die neuen Öffnungen entstehen. Hier resultiert die Gefahr nicht aus verlassenen Grubenbauen. Vielmehr besteht hier eine Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers. Dieser darf nämlich keine Gefahren dulden, die ein Waldbesucher nicht rechtzeitig erkennen kann. Behördlicherseits ist hier der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig, denn der Forstschutz umfasst die Aufgaben, Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wald zu beseitigen. Zu solchen Sicherungsmaßnahmen wird der Bergwerkseigentümer nicht herangezogen, da er nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Bild 10.10 Wittekindstollen, wilde Grabung im Verkehrsbereich Bild 10.11 s. o. Insgesamt obliegt den Sonderordnungsbehörden (Forst- und Bergbehörde) der Schutz der öffentlichen Sicherheit, nicht hingegen die Aufgabe, Menschen vor Gefahren zu schützen, denen sie sich selbst aussetzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Grabenden sich der Gefährlichkeit ihres Handelns bewusst und daher nicht schutzbedürftig sind. Davon kann bei Dritten, Waldbesuchern, nicht ausgegangen werden. Sollten diese versehentlich in eine Tagesöffnung stürzen oder auch aufgrund von Neugier in eine Öffnung einsteigen und sich verletzen, kann von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung Bild 10.12 wilde Grabung direkt in das Grubengebäude (Grube Porta) 63
schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es grundsätzlich kein Betretungsverbot gibt, sich abseits der Wege aufzuhalten. Die aufgezeigte Rechtsauffassung der Ministerien ist gemeinsam mit der Bergbehörde und dem Landesbetrieb Wald und Holz entwickelt und festgehalten worden. Die Behörden haben für die Zukunft eine enge Zusammenarbeit vereinbart. Bild 10.13 bis 10.15 Beispiele wilder Grabungen aus dem Siegerland Bild 10.14 s. o. Abschließend zusammengefasst ergibt sich folgende Zuständigkeitsregelung: 1. Öffnen von ehem. Tagesöffnungen, die risskundlich erfasst sind: Die Bergbehörde ist nach 48 (3) OBG NW zuständig. Sie kann/wird den Bergwerkseigentümer oder Verkehrssicherungspflichtigen in Anspruch nehmen. 2. Neuer Zugang unter Umgehung der alten Tagesöffnung: Besteht eine enge räumliche Verbindung zur risskundlichen Tagesöffnung, ist dieser Fall wie unter 1. geregelt. 3. Neue Öffnungen an beliebigen Stellen im Forst o. ä. oder Grabungen aus der Grube heraus zur Tagesoberfläche: Verantwortlich sind zunächst die Personen, die diese Öffnungen hergestellt haben. Es besteht eine Verkehrssicherungspflicht des Wald- oder Grundstückseigentümers, wenn die Öffnung ihm bekannt ist. Die ordnungsbehördliche Zuständigkeit liegt dann beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forst- und Sonderordnungsbehörde. Bild 10.15 s. o. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich das Problem der Wilden Grabungen nicht nur auf das Weser- und Wiehengebirge beschränkt. Gleichgelagerte Fälle sind auch aus anderen Altbergbaugebieten in NRW bekannt, wie es die nebenstehenden Bilder aus dem Siegerland verdeutlichen. Auf Ortsangaben wird aus guten Gründen verzichtet. (Quelle aller Bilder: BR Arnsberg) 64“
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