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Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bei Anträgen auf Zugang zu Informationen über Stollenanlagen ist insbesondere der Aus-
schlusstatbestand des § 3 Ziff. 2 IFG zu prüfen. Danach besteht der Anspruch auf Informa-
tionszugang nicht, wenn das Bekannt werden der Information die öffentliche Sicherheit ge-
fährden kann. Nach der Gesetzesbegründung wird unter öffentlicher Sicherheit die Unver-
sehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des
Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen
Rechtsgütern der Bürger verstanden. Bei der Offenbarung von konkreten Informationen über
Stollenanlagen könnte insofern die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. Gefahr von
Einbrüchen durch unbefugtes Eindringen in die Anlagen). Nach § 3 Ziff. 2 IFG besteht in
diesen Fällen deshalb kein Anspruch auf Informationszugang.
Über Anträge auf Informationszugang, die an die in der BauV im Wege der Organleihe täti-
gen Landesbehörden gerichtet sind, ist unverzüglich zu berichten.