Bastler schrieb:
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Spannender wären die Fragen welche Rechtsschutzversicherung zahlt Strafsachen ??? Lohnt der Aufwand und die Ausgaben überhaupt ?!? Und was sagen Richter /Versicherung wenn das selbe Problem das 2. 3. 4. Mal auftritt ?? blabla-
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JAein, dass kommt natürlich auf die eingeschlossenen Leistungen der RS-Vers. an.
Der wichtige Punkt in unserem Bereich nennt sich hier Vorsatztaten, das sind Taten die willentlich und wissentlich begannen werden um einen Schaden anderen Personen oder Objekten zuzufügen.
Der Täter muss dabei die darausschließenden Folgen billigend in Kauf nehmen. Beispiele wären hier Körperverletzung, Diebstahl, etc.
Hausfriedensbruch = Vorsatztat?
Was ist Hausfriedensbruch überhaupt? Im § 123 StgB Hausfriedensbruch steht folgendes:
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Zu (1) zählt kurzerhand gesagt alles was der Besitzer so "präpariert" hat um nach Außen eine Wirkung zu erzeugen, dass er ein Eindringen von Fremden verhindern will. Da reicht auch eine 50cm hohe Hecke aus! Wie es bei den meisten hier besuchten Locations aussieht brauch ich ja nicht zu erzählen. Wer also wissentlich Zäune, Mauern, Löcher irgendwo drin durchdringt begeht den Hausfriedensbruch als Vorsatztat, somit greift die RS-Vers. nicht.
Das wäre vergleichbar damit, dass du dein Auto/ Haus, etc. selbst wissentlich beschädigst, z.B. anzündest. Wär würde ein solches Risiko versichern oder warum sollte er? (Bevor es kommt, Handyversicherungen die auf so etwas abzielen haben ein anders "Konzept" was diese Versicherung dennoch für den Versicherer wirtschaftlich rentabel macht.)
Zu deinem zweiten Satz möchte ich ein Beispiel anbringen (Angenommen ihr habt eine RS mit SB 0,-€). Ihr bekommt ein Parkknöllchen 20,- €. Hier behauptet, dass ihr dort nicht geparkt habt. Fall für die RS, was wird diese machen? Ihr wollt nicht zahlen, also keine Kosten haben. Die Versicherung geht jetzt her und bezahlt das Teil einfach, da es für sie viel zu teurer wäre diesem nachzugehen.
Klingt geil oder? JAein, ein paar mal wird dies funktionieren, spätestens aber nach dem 3. Fall von dem grad genannten wird die Versicherung den Versicherten kündigen. Das ist ihr gutes Recht und bezieht sich auf Missbrauch der Versicherung und steht sogar meist Kleingedruckten.
Andres Beispiel, ihr habt 20 Mietshäuser und seit entsprechend versichert. Da wird es öfters vorkommen, dass ihr Miete einklagen / Mieter rausklagen müsst. Hier wird die Versicherung im Regelfall jeden Fall bezahlen.
Da wir uns hier über eine Vorsatztat sprechen ist dies unrelevant, meine Beispiele zeigen aber hoffentlich auf was man unter dem 1., 2., usw. und damit folgende Kündung durch die Versicherung verstehen kann.
Warum trotzdem eine RS-Vers.?
Ich habe zum Beispiel eine Privat (inkl. Spezialstrafrecht), Verkehrs und Berufsrechtsschutzvers.. Den letzten Punkt kann ggf. eine Gewerkschaft abdecken. Punkt zwei ist mir insbesonder wichtig wg. ggf. Führerscheinverlust (für Vielfahrer eig. unabdingbar). Bei einem Fahrverbot bringt es fast immer etwas wenn Spezialisten dagegen vorgehen und Einspruch erheben. Meist ist der Bescheid falsch oder die Messverfahren waren nicht geeignet oder wurden falsch durchgeführt.
Daneben, habe ich für alle Anliegen eine Anwaltshotline die ich so oft ich will und wann ich will anrufen kann und mir rechtliche Tipps und mir Handlungsschrifte empfiehlt (z.B. bei einer Vorsatztat) dies kann sehr nützlich sein.
Ich zahle dafür knapp 220,- € bei einem "Premiumversicherer" ob es das einem Wert ist muss jeder selber entscheiden. Wovon ich allerdings abraten will sind die "Billiganbieter" im Netz, deren Ausschlußkriterien sind einfach zu hoch, da kann man es sein lassen.
Ich hoffe das war jetzt nicht zu weit im Off.
Um zum eigentlichen Thema auch noch was loszuwerden (Mein Wissenstand im bezug auf rechtliche Fragen beschränkt sich im übrigens nur auf das Bankrecht).
Bei der Veröffentlichung muss von Bildern müssen zwei Tatbestände die bisher hier gerne vermischt wurden unterschieden werden.
Zum einen geht es um das veröffentlichen von Bildern ohne Rechte/Befugnisse, dass sollte zunächst der "1. Anklagepunkt" sein. Dann kommt ggf. noch der "2. Anklagepunkt" des Hausfriedensbruches, bewiesen durch die Bilder dazu. Diese beiden müssen jeweils separat behandelt werden.
Im ersten Punkt geht es nämlich rein darum, dass keine Bilder von dem Ort verbreitet oder gar eine kommerzielle Nutzung (Ich weis nicht inwiefern bei "Lost Place Kalender" eine Einwilligung der Eigentümer vorliegt, hier kann es sehr sehr teuer werden!) erfolgt. Hier kann der Besitzer natürlich gegen vorgehen. Ob die Fotos nun von euch, gekauft, geklaut, gefunden wurden spielt keine Rolle.
Da der Ort im Regelfall der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde (=> Zugang nur durch Hausfriedensbruch) ist damit natürlich auch das fotografieren und spätere verbreiten verboten.
Der Eigentümer kann hier natürlich die Löschung der Bilder verlangen, auf eine Unterlassung der weiteren Verbreitung der Bilder klagen (Abmahnung) und Schadensersatz geltend machen.
Bei Bildern von militärischen Anlagen oder besonderen ausgewiesene Schutzbereiche kann wenn dies die Sicherheit der BRD gefährded auch eine Freiheitsstraße verhängt werden. Sonst bleibt es in der Regel bei Schadensersatzzahlungen, wie hoch diese dann aber ausfallen hängt vom Ganzen Umfang aus und muss (außer es wird einer Unterlassungserklärung zugestimmt => Niemals unterzeichnen!) von einem Richter festgelegt werden.
Normal sollte es dann bei Punkt 1 bleiben. Inwiefern ihr dann noch wegen Hausfriedensbruch drangekriegt werden könnt, hängt natürlich davon ab wie und was verbreitet wurde. Seit ihr klar auf dem Bild zu erkennen und der Ort kann eindeutig bestimmt werden, dürfte der Anklagepunkt klar sein. Werden die Bilder nur veröffentlicht und es wird geschrieben "Wir waren da, etc." kann man immer noch leugnen, dass dies nur aus coolness erfolgt ist. Hier muss dann die Glaubwürdigkeit durch den Richter oder ggf. einen Gutachter geklärt werden. Die Strafen hier belaufen sich auch wieder auf Schadensersatz, bei militärischen Anlagen ggf. auch Freiheitsstrafen.
Eine Pauschale Antwort wird es nicht geben. Da spielen Vorstrafen, Umfang der Tat, ggf. Größe des Polizei oder Rettungsaufgebots eine Rolle.