chrissi76 schrieb:
Bei uns nennt sich das oft zuerst Wohnungseinbruchdiebstahl. Wenn die Bude aber auf war, und niemand dir was anderes beweisen kann, ists lapidarer Hausfriedensbruch.. Meine Erfahrung jedenfalls..
Wo ist denn unser Anwalt hier im Forum..? Da war doch ein Advokat unter uns..
Hi Chris,
Leider habe ich diesen Beitrag erst spät gelesen .... somit die verspätete Antwort:
Bei einem Einbruch versteht man das unberechtigte Eindringen in einen abgegrenzten Bereich, mit der
Absicht fremdes Eigentum zu entwenden. Diese Absicht nennt man auch Vorsatz - es muss also dieser vorliegen, um einen Einbruch (sdiebstahl) zu begehen.
Der § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB, definiert unter anderem:
[…] zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält[.]“
Nur sollte man es tunlichst vermeiden sich mit Hebeleisen, Schraubenziehern oder anderen Werkzeugen erwischen zu lassen - die man benötigte um sich Zugang zu verschaffen.... denn dann kommt noch Sachbeschädigung "oben drauf"...
Wenn jedoch eine Person unbefugt in fremde Räumlichkeiten eindringt, ohne dabei die Zueignungsabsicht (Tatvorsatz) hinsichtlich fremder Sachen zu haben, kommt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne des § 123 StGB in Betracht.
[dropshadow=blue]Aus der Praxis:[/dropshadow]
Es gab in Wuppertal Schwarzbach mehrere Besucher, die sich in einem unbenutzten aber intakten Bürogebäude an den Kabeln bedient haben, eine Zwischenwand mit dem Hammer eingeschlagen haben, und dabei von den Bauarbeitern erwischt wurden. Die eingetroffene Beamten haben die Personalien aufgenommen, und die Personen dann mit den Rucksäcken voller Kabel dann ziehen liesen. Nach 5 Wochen kam die Einstellung des Strafverfahrens von der StA ....
noch Fragen ?
liebe Grüße
Walter